Bruderschaft  zu  Ehren des Allerheiligsten Sakramentes

des Altares zu Kirchberg bei Jülich 1626 e.V.

Satzung

 §  1  Name und Sitz

 1.      Die Bruderschaft führt den Namen:

Bruderschaft zu Ehren des Allerheiligsten Sakramentes

des Altares zu Kirchberg bei Jülich 1626 e.V.

 2.      Sie ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren einge-tragen und hat ihren Sitz in Jülich-Kirchberg. Im weiteren Verlauf der Satzung   wird sie  „Sakramentsbruderschaft Kirchberg“ genannt.

 3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2  Wesen und Aufgaben

Die Sakramentsbruderschaft Kirchberg ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (VR Köln VR 4219) bekennen. Die Sakramentsbruderschaft Kirchberg ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich ist.

Der Leitsatz der Sakramentsbruderschaft Kirchberg lautet:

 „Für Glaube, Sitte und Heimat“

 1.     Bekenntnis des Glaubens durch:

- aktive und religiöse Lebensführung

               - Ausgleich sozialer und konfessioneller Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit

       - Werke christlicher Nächstenliebe

 2.     Schutz der Sitte durch:

-Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben

-Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den  Schießsport

 3.     Liebe zur Heimat durch:

               - Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn

               - tätige Nachbarschaftshilfe

              - Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums des Schützenwesens

 

 §  3  Gemeinnützigkeit und Zweck

 1.     Die Sakramentsbruderschaft mit Sitz in Kirchberg verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

 a)     Förderung des Sports

-        regelmäßiges Übungsschießen der aktiven Schützen

-        Übungsschießen der Jungschützenabteilung

-        Übungsschießen der Kinder u. Jugendlichen zur Heranführung an den Schießsport

-        Training der Fahnenschwenker

-        Ausgleichssport wie Tischtennisspielen, Fußballspielen, u.a. Sportarten

-        Übungsschießen der Mannschaften anderer Schützenvereine

-        Vergleichsschießen mit Mannschaften anderer Schützenvereine

-        Vereinsvogelschießen

-        Unterhaltung der Schießstandanlagen

 

b)     Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege

-        Teilnahme an den Prozessionen der Kath. Kirche

-        Königsschießen

-        Teilnahme und Hilfe an Veranstaltungen der Kath. Kirche

-        Teilnahme und Hilfe an Veranstaltungen anderer Dorfvereine

-        Veranstaltungen aus der Historie der Schützen:

       Schützenfeste, Königsschießen, Krönungsmesse für die Majestäten,    

       Fronleichnam (Gründungstag der Sakramentsbruderschaft im Jahre 1626)

       Gefallenenehrung auf dem Soldatenfriedhof in Kirchberg

-        Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie z.B. Fahnen, Schützen- und Königssilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigen Gegenständen des traditionellen Brauchtums

-        Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu er-halten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen

Traditionen zu vermitteln

       2.   Die Sakramentsbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

       3.   Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.                 

             Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sakramentsbruderschaft.

      4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,

            oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  4  Erwerb der Mitgliedschaft

 1.     Mitglied der Sakramentsbruderschaft Kirchberg kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme den Zweck, die Aufgaben und die Satzung an. Die  Beantragung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand  entscheidet über den Aufnahmeantrag. Jedes Mitglied wird dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V. gemeldet und erhält eine Mitgliedsnummer.                

       2.   Die Sakramentsbruderschaft besteht aus:

                a)    aktiven Mitgliedern

         b)    passiven Mitgliedern

         c)    Ehrenmitgliedern


§  5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Ab Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2.       Das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

3.       Übungs- und Wettkampfstätten unter Beachtung der Schießsportordnung und der Standordnungen zu benutzen.

4.       Mitglieder ab dem 21. Lebensjahr haben das Recht, die Königswürde zu erlangen.

5.       Das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Ausmärschen der Bruderschaft.

6.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

7.       Rückgabe des überlassenen Vereinseigentums bei Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§  6  Schützenjugend

 1.     Minderjährige Jungen und Mädchen jeden Alters können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied der Sakramentsbruderschaft Kirchberg werden.

Die Kinder und Jugendlichen wählen auf ihrer eigenen Mitgliederversammlung einen Jungschützenleiter, der ihre Interessen im Vorstand vertritt, einen Sprecher der Jugendlichen und ihren Kassierer.  Die Mitgliederversammlung der Jungschützen muss auf jeden Fall vor der Mitgliederversammlung der erwachsenen Mitglieder stattfinden. Die Modalitäten für die Einladung entsprechen den Vorgaben der Mitgliederversammlung der erwachsenen Mitglieder, nur müssen Anträge zur Tagesordnung bis zum 15. Januar vorliegen.

3.  an An der Mitgliederversammlung der Kinder und Jugendlichen nehmen teil: alle Jungschützen, auf Wunsch deren Eltern, der 1. Brudermeister und der Jungschützenleiter.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.

Die Kinder und Jugendlichen und deren gesetzliche Vertreter haben das Recht, auch an  der Mitgliederversammlung der erwachsenen Mitglieder teilzunehmen, jedoch nur in beratender Form und ohne Stimmrecht.

                                                                                                                             

§  7  Beitragswesen

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§  8  Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss,Tod des Mitglieds oder Auflösung derSakramentsbruderschaft Kirchberg.

 1.)    Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 2.)    Der Ausschluss kann in folgenden Fällen erfolgen:

a)       bei bruderschaftschädigendem Verhalten

b)       bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Satzung

c)       bei Rückstand des Beitrages für mehr als ein Jahr, wenn nicht vom Vorstand auf die  

  Beitragszahlung wegen Armut oder Bedürftigkeit verzichtet wurde.                                                                

d)       Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb der Bruderschaft

e)       bei grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten

Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der Sakramentsbruderschaft Kirchberg, nachvorheriger Anhörung des Betroffenen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der Sakramentsbruderschaft Kirchberg.

§  9  Organe der Bruderschaft

 -        die Mitgliederversammlung

-         der geschäftsführende Vorstand

-         der erweiterte Vorstand

 

Über den Inhalt jeder Versammlung der Organe der Bruderschaft muss ein schriftliches Protokoll geführt werden. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.


§  10  Mitgliederversammlung

1.     Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Der Vorstand muss die Mitglieder unter      Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen, schriftlich unter Angabe des Datums, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung zu einer  Mitgliederversammlung einladen.

2.      Anträge von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar schriftlich eingereicht werden, um im laufenden Geschäftsjahr bei der ordentlichen Mitgliederversammlung berücksichtigt zu werden.

3.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf dieAnzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

4.     Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit.

5.     Eine Satzungsänderung oder die Entscheidung über die Veräußerung von Grundstücken oder Immobilien, bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.     Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7.     Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a)     Anhörung und Aussprache zum Geschäfts- und Kassenbericht und zum Bericht des Schießmeisters und des Jugendvertreters                                                                                              

b)     Anhörung und Aussprache zum Bericht der Kassenprüfer

c)     Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

d)     Turnusmäßige Neuwahlen des Vorstandes. Wiederwahlen sind zulässig. Ggf.  Ergänzungswahlen für vakante Vereinsämter.

.     e)    Die Form aller Wahlen ( offen oder geheim ) bestimmt die Mitgliederversammlung.

f)     Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für 1 Jahr. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahlen sind zulässig.                              

g)    Diskussion und Abstimmung über Anträge entsprechend der Tagesordnung

h)    Beschlussfassung über eine Berufung zum Ausschluss eines Mitglieds gem. § 9 dieser Satzung

 i)    Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften

 j)    Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins


§  11  Der geschäftsführende Vorstand

 Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus:

 1.   dem ersten Brudermeister

 2.   dem zweiten Brudermeister

 3.   dem ersten Geschäftsführer

 4.   dem ersten Schießmeister

 5.   dem ersten Kassierer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1.       der erste Brudermeister

2.    d der erste Geschäftsführer

3.       der erste Kassierer

Vertretungsberechtigt sind je zwei gemeinschaftlich. Der Vorstand vertritt die Sakramentsbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis einneuer Vorstand gewählt worden ist.


§  12  Der erweiterte Vorstand

 Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Hiervon ausgenommen sind der Präses und der ranghöchste Offizier die aufgrund Ihres Amtes dem erweiterten Vorstand angehören.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 1.      dem ersten Brudermeister

2.       dem zweiten Brudermeister

3.       dem ersten Geschäftsführer

4.       dem ersten Schießmeister

5.       dem ersten Kassierer

6.       dem Pfarrer als geistlicher Präses ( geborenes Mitglied )

7.       dem zweiten Geschäftsführer

8.       dem zweiten Kassierer

9.    d dem zweiten Schießmeister

10.     dem ranghöchsten Offizier ( geborenes Mitglied )

11.     dem Schatzmeister

12.     dem Jugendvertreter ( Jungschützenmeister )

13.     mindestens zwei Beisitzern

Der erweiterte Vorstand leitet alle Vereinsgeschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Verwirklichung der Ziele Arbeitsausschüsse bilden und sachkundige Personen, die nicht Mitglied der Sakramentsbruderschaft sein müssen, zu Vorstandssitzungen einladen.

Der erweiterte Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen und bei aktuellem Bedarf. Dieser fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.

 Dem formlosen Antrag von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern auf Einberufung einer Vorstandsversammlung, muss der 1. Brudermeister innerhalb einer Frist  von 14 Tagen entsprechen. Im Unterlassungsfall lädt der 2. Brudermeister oder ein Antragsteller zur Sitzung ein.


§  13  Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

1.  Die Vereins- oder Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.  Die Organe des Vereins können ihre notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen ersetzt bekommen. Für die Vorstandstätigkeit darf eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

3.  Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlungangemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 4.  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan-spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 5.  Der Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.


§  14  Kassenprüfer

Die erforderlichen Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Zwei der Kassenprüfer können für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung haben sie eine Kassenprüfung vorzunehmen und ihren Prüfungsbericht auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 §  15  Generalität

Der ranghöchste Offizier  wird vom Offizierskorps vorgeschlagen und durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt. Sollten keine entscheidenden Gründe dagegen stehen wird das Amt „auf Lebenszeit“ besetzt. Die Generäle haben in besonderer Weise die Bruderschaft zu repräsentieren und dabei geschichtliche Kultur zu pflegen und zu erhalten.

 

§  16  Königswürde

Die Königswürde können nur Mitglieder der Bruderschaft erlangen, die das 21. Lebensjahrvollendet haben. Der/die Erwerber/in der Königswürde ist verpflichtet, das Königssilber für die Königskette auf eigene Kosten zu besorgen, hat jedoch nach der Amtszeit keinerlei Anrechte auf das von ihm/ihr bezahlte Königssilber. Das Silber geht in das Eigentum der Bruderschaft über.

Er/Sie übernimmt die Insignien von seinem/ihrem Vorgänger. Als Träger dieser hohen Aus-zeichnung ist er/sie verpflichtet, Zweck und Ziele der Bruderschaft aufs Beste zu beachten.

Dafür werden ihm/ihr die üblichen Ehren erwiesen.

Er/Sie ist verpflichtet, den vom Vorstand ausgearbeiteten Festablauf zu repräsentieren und hat das Recht, bei den vorbereitenden Sitzungen des Vorstands seine/ihre Ideen und Vorstellungen einfließen zu lassen. Zu diesen Sitzungen wird er/sie vom Vorstand eingeladen.

 

§  17  Kunst und Kultur

Der Vorstand, besonders der Schatzmeister hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert oder ideellen Wert haben, insbesondere das Königs- undPrinzensilber, Urkunden, Uniformen, Protokollbücher und die Fahnen sorgfältig und sicheraufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschicht- licher Kultur der Heimat.


§  18  Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. DieMitglieder verpflichten sich zur Hilfestellung in Notfällen. Armen und in Not geratenenMitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von derMitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

 

§  19  Kirchliche Veranstaltungen

 Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen, in Uniform und mit Ihren Fahnen an derFronleichnamsprozession ihrer Pfarre.


§  20  Benden

Die Benden, auch Königsbenden genannt, sind ein Grundbesitz der Sakramentsbruderschaft Kirchberg zwischen Kirchberg und Schophoven, welcher aus Gras-, Wiesen- und Brachland besteht. Die Benden können als Weideland verpachtet werden.Die Benden dürfen für satzungsmäßige Zwecke der Bruderschaft veräußert oder beliehenwerden. Über die Beleihung entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Veräußerung ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.



§  21  Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Hier hat der Brudermeister eine besondere Verantwortung und Fürsorgepflicht gegenüber den Mitgliedern. Vorrangig ist es eine Schlichtung durch den Brudermeister anzustreben. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des BHDS  einzuschalten, welches durch den Vorstand oder die Mitglieder angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des BHDS in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Sakramentsbruderschaft verbindlich.

Ein Mitglied verliert sein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

§  22  Datenschutz

 (1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Kontaktdaten wie Telefon oder E-Mail, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 (2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

 (3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte ) ist, mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund (Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln) und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände, nicht zulässig.

 (4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programm-system.

 (5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 (6) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Sakramentsbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.  

 

§  23  Auflösung der Bruderschaft

Die Auflösung der Bruderschaft ist nur dann möglich, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Daraufhin muss der Vorstand innerhalb eines Monats allen Mitgliedern die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zustellen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor demTermin der Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei dieser Mitgliederversammlung müssen 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und 2/3 der abgegebenen Stimmen den Antrag befürworten. Die Auflösung der Bruderschaft bestimmt sich nach den Vorschriften des § 74 BGB. Sollte der Verein weniger als drei Mitglieder haben, hat der Vorstand nach § 73 BGB innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag auf Auflösung zu stellen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Sakramentsbruderschaft oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die katholische Pfarrgemeinde in Kirchberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§  24  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2012 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

Kirchberg, den 31.03.2012

 

 Satzungslegende:

 Die Bruderschaft wurde am 20.06.1626 am Fronleichnamstag in Kirchberg gegründet.

 Die Gründungssatzung vom 20.06.1626 wurde am 29.05.1858 und am 25.08.1936 geändert.

 Sie wurde am 17.01.1971 den Zeitverhältnissen angepasst und wie folgt geändert:

 Der Paragraph zwei dieser Satzung wurde am 28.10.1977 von i bis l ergänzt.

 Im Februar 1989 wurde die Satzung neu überarbeitet.

 Die Vorschriften in den Paragraphen 51 ff der Abgabenordnung machen zu Erhaltung derSteuerbegünstigung und der Gemeinnützigkeit eine erneute Überarbeitung der Satzungerforderlich. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.07.1997 wurde eineneue Satzung genehmigt.

 Im Jahre 2010 wurde diese Satzung, um den Zeitverhältnissen gerecht zu werden, überarbeitet und auf der Jahreshauptversammlung vom 13.03.2010  genehmigt.

Die Änderungen der Paragraphen 51 ff der Abgabenordnung, machen eine erneute Überarbeitung erforderlich, um den Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu genügen. Außerdem wurden Änderungen erforderlich, um den sichschnell ändernden Zeit- und Rechtsverhältnissen anzupassen. Die geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2012 genehmigt. Am 15.04.2012 wurde die Satzung dem Finanzamt Jülich zur Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.04.2012 bestätigte das Finanzamt nach einer redaktionellen Änderung die Ordnungsmäßigkeit entsprechend den „Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51ff).“  

 

 

 Dienstgrade und Rangabzeichen

 Schütze                            Grün                                         

 Gefreiter                           Grün + 1 Stern

 Obergefreiter                    Grün + 2 Sterne

 Stabsgefreiter                   Grün +  3 Sterne

 Unteroffizier                      Grün mit Silberrand                   

 Feldwebel                         Grün Silberrand + 1 Stern

 Oberfeldwebel                   Grün Silberrand + 2 Sterne

 Leutnant                           Silber + 1 Stern

 Oberleutnant                     Silber + 2 Sterne

 Hauptmann                       Silber + 3 Sterne

 Major                               Silber geflochten + 1 Stern

 Oberstleutnant                  Silber geflochten + 2 Sterne + Eichenlaub                                        

 Oberst                              Silber geflochten + 3 Sterne + Eichenlaub                                         

 Brigadegeneral                  Gold geflochten + 1 Stern + Eichenlaub

 Generalmajor                    Gold geflochten + 2 Sterne + Eichenlaub

 Generaloberst                   Gold geflochten + 3 Sterne + Eichenlaub

 General                            Gold geflochten + 4 Sterne + Eichenlaub

 Generalfeldmarschall         Gold geflochten + Marschallkreuze



Für Offiziersdienstgrade gilt:

ab dem 10. Dienstjahr kann Grün durch Rot ersetzt werden.

ab dem 20. Dienstjahr kann Silber durch Silber mit Gold ersetzt werden.

Stabsoffiziere mit Eichenlaub.

Kommandantur ab dem Dienstgrad Hauptmann


Gründungszeit der Bruderschaft

In der Zeit des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) wurden in Westfalen viele Bruderschaften gegründet. Beeinflusst wurden sie von den Schützenbruderschaften aus dem flandrischen und nordfranzösischen Raum sowie den Hansestädten. Zuvor war Kirchberg vom Jülich-Klevischen Erbfolgestreit (1609-1614) in Mitleidenschaft gezogen worden. Plünderungen und Belästigungen waren an der Tagesordnung. In dieser Zeit galt es ganz besonders: „wie Brüder in der Not zusammenzustehen“.

Am 20. Juli 1626 (Fronleichnam) wurde die Bruderschaft zu Ehren des Allerheiligsten Altarsakraments gegründet. Als Gründungsvater gilt der damalige Pfarrer Ludovicius Cratz. Bereits bei der Gründung trugen sich sofort 60 Einwohner in das Bruderschaftsregister ein. Weitere Männer kamen aus den Nachbardörfern wie Bourheim und Pattern hinzu.

Zu den ursprünglichen Aufgaben der Sakramentsbruderschaft gehörte der Schutz des "Allerheiligsten" bei Prozessionen durch die Straßen des Ortes. Der Schutz und die Sorge um die Menschen kam zu dieser Aufgabe hinzu. Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts folgte die Pflege der Geselligkeit.

Der damals beim Eintritt in die Bruderschaft zu zahlende Geldbetrag betrug einen Gulden, um etwas zu Gottes Ehren und zum Aufkommen der Bruderschaft beizusteuern. Aus dem ursprünglichen Bruder-schaftsbuch, welches leider im Zweiten Weltkrieg verloren ging, ging hervor, dass die Bruderschaft bereits bei der Gründung eine starke Bindung zum kirchlichen Glauben und dem Brauchtum hatte.

Schon im ersten Artikel der Satzung hieß es: „zum Ersten sollen sie den Pastor als ihr Haupt anerkennen, und in zulässigen und üblichen Sachen, selbigen Göttlichen folgen, was zu Ehren und hochwürdigen Sakrament statuiert oder verordnet wird.“

Geschichte der Neuzeit

 Im Jahre 1926 feierte die Bruderschaft ihr 300 jähriges Bestehen. Dieses Fest erhielt seine besondere Note durch die Anwesenheit des Herrn Weihbischof Dr. Straeter aus Aachen.

In Gemeinschaftsarbeit mit dem Kriegerverein wurde im Jahre 1934 ein neuer Schießstand errichtet und zu Pfingsten bereits eingeweiht. Im selben Jahr trat die Bruderschaft der Erzbruderschaft vom Heiligen Sebastianus und nach deren Auflösung in den folgenden Jahren, dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bei.

Die Zeit des Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg bedeuteten einen harten Einschnitt in das Bruderschaftsleben.

Die Bruderschaft verzichtete auf „Gleichschaltung“ und blieb den alten Idealen der Schützen treu. Wie bei anderen Bruderschaften wurde 1937 das gesamte Vereinsvermögen beschlagnahmt und das öffentliche Auftreten verboten. Dadurch konnte der Königsvogel und die Königswürde nicht mehr geschossen werden, aber diese Würde wurde bis zum Ende des Krieges durch eine jährliche Verlosung weitergegeben. Viele Schützenbrüder kehrten aus dem Weltkrieg nicht mehr heim.

Aufgrund eines Gerichtsurteils im Jahre 1946 wurde das Vermögen, das zu Unrecht beschlagnahmt worden war, wieder freigegeben. Im gleichen Jahr, am 25. Mai 1946, trat die Bruderschaft erstmals öffentlich auf.

Am 1. Juli 1951 feierte die Bruderschaft ihr 325jähriges Stiftungsfest. Dieses Fest wurde mit einem Großen Zapfenstreich eingeleitet.

Unter der Leitung des Brudermeisters Konrad Schaffrath wurde ein neuer Schießstand hinter dem Kirmeslatz an der Rur errichtet. Der Schießstand konnte am 25. April 1964 feierlich eingeweiht werden. Im Jahre 1965 stickte eine Bad Godesberger Firma eine neue Fahne. Die Fahnenweihe fand am Pfingst-sonntag statt. Die alte Fahne aus dem Jahre 1898 wurde im Jahr 1988 von der Schützenschwester Mia Hartmann restauriert. Sie hängt zurzeit in der Pfarrkirche St. Martinus zu Kirchberg.

 In den Jahren 1975/76 baute die Bruderschaft einen Luftgewehrstand in der alten Schule. Vom 16. Juni bis zum 18. Juli 1976 feierte die Sakramentsbruderschaft ihr 350jähriges Jubiläum in Verbindung mit dem Bundesfest des Bezirksverbandes Jülich.

 

Unsere Bruderschaft im 21. Jahrhundert

Um dem Wandel der Zeit gerecht zu werden, ist es wichtig, sich den geänderten Verhältnissen anzupassen. Die Kunst darin besteht jedoch, das Neue und das Alte so zu verbinden, dass die Wurzeln nicht vergessen werden und trotzdem die neuen Blüten den Fortbestand sichern können.

Die heutige Tätigkeit der Bruderschaft umfasst deshalb neben der Bewahrung und Pflege der alten Traditionen im Besonderen die Förderung und Integration der Jugend. Zu diesem Zwecke  engagiert sie sich in der integrativen Vereinsjugendarbeit, um eine Brücke zwischen Tradition und Zukunft zu schlagen.